Statuten
Artikel 1 Name und Sitz
Der Allschwiler Kunst-Verein (AKV) ist ein Verein im Sinn der Artikel 60 ff. ZGB, mit Sitz in Allschwil. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Der Allschwiler Kunst-Verein ist Mitglied des Schweizerischen Kunstvereins und der IG Allschwiler Vereine.
Artikel 2 Zweck
Der Allschwiler Kunst-Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Kunstverständnisses sowie der Beziehungen zwischen Kunstschaffenden und Kunstliebhabern.
Artikel 3 Tätigkeit
Diesen Zweck erreicht der Verein durch:
- Präsentation der vielfältigen Formen künstlerischen Ausdrucks
- Ausstellungen, Konzerte, Autorenlesungen, Exkursionen, Museums- und Atelierbesuche.
- Unterstützen öffentlicher und privater Bestrebungen bezüglich Kunstpflege und Kunstförderung
- Teilnahme an öffentlichen kulturellen Veranstaltungen von Gemeinde und Kanton
- Pflege der Verbindung zu Gesellschaften und Vereinen mit ähnlichen Zielen
- Kontakt mit Organen der Gemeinde und des Kantons, die seine Tätigkeit fördern.
Artikel 4 Mitgliedschaft
Der Allschwiler Kunst-Verein steht allen Personen und allen Institutionen offen, die sich für seine Zwecke interessieren und bereit sind, den Verein in seinen Bestrebungen zu unterstützen.
Es werden aufgenommen:
- Natürliche Personen als Einzelmitglieder
- Natürliche Personen als (Ehe-) Paarmitglieder
- Juristische Personen wie Handelsgesellschaften, Körperschaften und Anstalten
des öffentlichen Rechtes als Kollektivmitglieder - Juristische Personen als Gönner
Die Anmeldungen zum Beitritt sind schriftlich an die Vereinsadresse oder die Homepage zu richten.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
Artikel 5 Ehrenmitglieder
Personen, die sich um den Verein oder die Kunst besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
Artikel 6 Jahresbeiträge
Die Mitgliederversammlung beschliesst über die Höhe der Jahresbeiträge sowie Gönnerbeiträge.
Für Jugendliche bis zum 20. Altersjahr und Studierende bis zum 25. Altersjahr kann die Mitgliederversammlung ermässigte Beiträge festsetzen.
Artikel 7 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat an der Mitgliederversammlung Stimm- und Wahlrecht. Die Mitglieder haben Zutritt zu allen Veranstaltungen des Vereins. Der Vorstand kann für deren Besuch eine Teilnahmegebühr festsetzen.
Die Mitgliedschaftsrechte der Kollektivmitglieder stehen derjenigen Person zu, die sich entsprechend ausweist.
Gönner haben weder Stimm- noch Wahlrecht, jedoch das Recht zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins.
Artikel 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Die Austrittserklärung entbindet nicht von der Erfüllung der finanziellen Verpflichtung für das laufende Vereinsjahr.
Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder gegen die Interessen des Vereins handeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Ausgeschlossenen steht das Recht des Rekurses an die Mitgliederversammlung zu.
Artikel 9 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung (MV)
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren.
Artikel 10 Zuständigkeit der MGV
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Sie hat folgende Befugnisse:
- Wahl des Vorstandes, der Vereinspräsidentin, des Vereinspräsidenten, der Rechnungsrevisorinnen, der Rechnungsrevisoren und der Ersatzrevisorin, des Ersatzrevisors
- Beschluss über Jahresbericht und Jahresrechnung
- Festsetzung der Beiträge
- Genehmigung der Jahresaktivitäten und des Voranschlages
- Beschlussfassung über alle Fragen, die ihr vom Vorstand zum Entscheid vorgelegt werden
- Entscheid über Anträge
- Rekursentscheid bei Vereinsausschluss
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Revision der Statuten
- Auflösung des Vereins.
Artikel 11 Einberufung der MV
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen.
Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände, mindestens 3 Wochen vor der Versammlung.
Artikel 12 Durchführung der MV
Die Präsidentin, derer Präsident des Vereins, bei deren, dessen Abwesenheit die Vizepräsidentin, der Vizepräsident oder ein anderes Vorstandsmitglied, führt den Vorsitz.
Ein Beschluss kann nur gefasst werden über Gegenstände, deren Behandlung in der Einladung angekündigt worden ist.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wenn die Statuten oder das Gesetz nichts anderes vorschreiben. Die Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Versammlungsleitung mit Stichentscheid.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für alle Mitglieder verbindlich.
Wahlen werden in der Regel offen durchgeführt, wenn die Mitgliederversammlung nicht geheime Wahl beschliesst. Im ersten Wahlgang entscheidet das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand spätestens 10 Tage vor dem Versammlungsdatum schriftlich eingereicht werden.
Artikel 13 Bestand, Wahl, Konstituierung und Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand besteht aus der Präsidentin, dem Präsidenten und mindestens 2 weiteren Mitgliedern.
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Allfällige Ersatzwahlen gelten für den Rest der laufenden Amtsdauer. Eine Wiederwahl ist zulässig. Den ausübenden Künstlern ist im Vorstand nach Möglichkeit ein Sitz zu reservieren.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vizepräsidentin, einen Vizepräsidenten, sowie Kassierin, Kassier und Aktuarin, Aktuar.
Die Präsidentin, der Präsident, im Verhinderungsfall die Vizepräsidentin, der Vizepräsident, beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet sie. Das Präsidium veranlasst den Vollzug der Vereinsbeschlüsse und vertritt den Verein nach aussen.
Der Vorstand entscheidet über alle Geschäfte, die nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Der Vorstand kann die Vorbereitung oder selbständige Erledigung besonderer Geschäfte einer, einem Delegierten oder einer Spezialkommission, deren Mitglieder dem Vorstand nicht angehören müssen, übertragen.
Artikel 14 Unterschrift des Vorstandes
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen kollektiv die Präsidentin, der Präsident und ein weiteres Vorstandsmitglied. Bei Verhinderung der Präsidentin, des Präsidenten unterzeichnet ein anderes Vorstandsmitglied. Kassierin, Kassier und Präsidentin, Präsident haben in Geldangelegenheiten Einzelunterschrift.
Artikel 15 Wahl und Aufgaben der Rechnungsrevisoren
Die Mitgliederversammlung wählt für eine dreijährige Amtsdauer zwei Personen für Rechnungsrevision und eine Ersatzrevisorin, einen Ersatzrevisor. Nach Ablauf der Amtsdauer scheidet jedes Jahr das amtsälteste Mitglied der Revisorengruppe aus. Eine Wiederwahl ist nach einem Warte-Jahr möglich.
Die Rechnungsrevision überprüft das gesamte Rechnungswesen des Vereins und die Jahresrechnung. Sie erstellt zuhanden der Mitgliederversammlung einen Revisionsbericht.
Artikel 16 Einkünfte und Verwendung der Einnahmen
Die Einkünfte des Vereins setzen sich zusammen aus:
- Mitgliederbeiträgen
- Übrigen Einnahmen wie Eintrittsgelder, Verkaufsprovisionen, Reinerträgen von
Publikationen und Veranstaltungen, Vermögenserträgnisse, Subventionen und
sonstigen Zuwendungen.
Der Einzug der Mitgliederbeiträge erfolgt in den ersten beiden Monaten des Kalenderjahres.
Die Einnahmen dienen zur Bestreitung der laufenden Unkosten und zur Sicherstellung der Vereinsaktivitäten.
Artikel 17 Vermögen und Haftung des Vereinsvermögens
Das Vermögen des Vereins darf nur für Vereinszwecke sowie öffentliche und gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen.
Artikel 18 Revision der Statuten
Die Statuten können nur an einer Mitgliederversammlung mit der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder geändert werden.
Artikel 19 Auflösungsbestimmungen
Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn an einer speziell hierzu einberufenen Mitgliederversammlung oder durch besondere Urabstimmung auf schriftlichem Weg drei Viertel der Stimmenden einer Auflösung zustimmt.
Bei der Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes über die weitere Verwendung des Vereinsvermögens.
Die Mitglieder haben keine Ansprüche auf das Vermögen des Vereins.
Artikel 20 Inkraftsetzung
Die vorliegenden Statuten sind an der Mitgliederversammlung vom 25. März 2019 genehmigt und in Kraft gesetzt worden.
Sie ersetzen die Statuten vom 11. November 1980 und 10. April 1995.
Allschwil, 25. März 2019
Ursula Waldner Jean-Jacques Winter
Präsidentin Vizepräsident
Statuten AKV 2019 (PDF zum Download)